Bürgerinformationen

Wahlen

Termine der Wahlen in Sachsen 2024:

09.06.2024 Kommunalwahlen, d.h. Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen

09.06.2024 Europawahl

01.09.2024 Landtagswahl

Rechtsgrundlagen für die Gemeinde- und Ortschaftsratswahl bilden:

            – die Sächsische Gemeindeordnung

            – das Kommunalwahlgesetz

            – die Sächsische Kommunalwahlordnung

            – Anlage zur Sächs. Kommunalwahlordnung

Ausfüllbare Formulare für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie Informationen und Hinweise erhalten Sie im Ordnungsamt, bei Frau Vogelsang, unter der Telefonnummer 0371/2720214 oder per E-Mail an s.vogelsang@neukirchen-erzgebirge.de.

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl

und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahlen zum Gemeinde- und Ortschaftsrat

in der Gemeinde Neukirchen

am Sonntag, 09. Juni 2024

Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen  Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

1. Wahltag    

Die Wahlen zum Gemeinde- und Ortschaftsrat finden am Sonntag, dem 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählerver-  einigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.

2.  Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinde- und Ortschaftsrats

2.1. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates beträgt 18 (§ 29 Abs.2 der

       Sächsischen Gemeindeordnung.

2.2. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ortschaftsrates für den Ortsteil Adorf ergibt

       sich gemäß § 66 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung aus der Hauptsatzung.

       In der Hauptsatzung der Gemeinde Neukirchen wurde die Zahl der zu wählenden Ort-

       schaftsräte mit 6 bestimmt.

3.    Wahlgebiet

3.1. Wahlgebiet für die Gemeinderatswahl ist das Gebiet der Gemeinde Neukirchen.

       Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis.

       (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 KomWG)

3.2. Wahlgebiet für die Ortschaftsratswahl ist das Gebiet der Ortschaft Adorf.

       Die Ortschaft Adorf bildet einen Wahlkreis. (§ 35 Abs. 1 und 2 KomWG)

4.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

4.1. Parteien und Wählervereinigungen werden hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge

       einzureichen. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur

       einen Wahlvorschlag einreichen (§ 6 Abs. 1 KomWG).     

4.2. Die Wahlvorschläge können gemäß § 6 Abs. 2 KomWG frühestens am Tag nach dieser

       Bekanntmachung und müssen spätestens am 04. April 2024 (66. Tag vor der Wahl), bis  

       18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeinde Neukir-

       chen, Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen, Zimmer Nr. 22, schriftlich eingereicht werden.

5.    Inhalt und Form der Wahlvorschläge

5.1. Der Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie

       Gemeinderäte bzw. Ortschaftsräte zu wählen sind.

       Das heißt: Für die Gemeinderatswahl darf jeder Wahlvorschlag höchstens 27 Bewerber

       und für die Ortschaftsratswahl darf jeder Wahlvorschlag höchstens 9 Bewerber enthalten.

5.2. Wählbarkeit

       Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde Neukirchen (§ 31 Abs. 1  

       SächsGemO).

       Wählbar in den Ortschaftsrat sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde

       (§ 66 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO).

       Ebenfalls wählbar sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

       Union, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in

       der Gemeinde bzw. in der Ortschaft wohnen (§15 Abs. 1 SächsGemO).

       Nicht wählbar gemäß § 31 Abs. 2 und § 16 S. 2 SächGemO ist,

  • wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt,
  • wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt,
  • wer als Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
  • Aufstellung von Bewerbern gemäß § 6c KomWG

       Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereini-

       gung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederver-

       sammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

       Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts 

       wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet.

       Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederver-

       sammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.

       Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen  

       Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversamm-

       lung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder

       Vertreter im Landkreis.

       Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählerverei-

       nigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt

       ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der

       Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

       Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt

       werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.

       Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt;

       satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit

       zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

       Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens

       15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderats-/ Ortschaftsratswahl

       durchzuführen ist, stattfinden.

       Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberu-

       fung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das

       Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen

       durch ihre Satzungen. 

  • Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben  

       über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und

       dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und

       zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewer-

       ber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich

       und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

       Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versiche-

       rung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbu-

       ches in der jeweils geltenden Fassung.

  • Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 KomWO eingereicht werden.

       Er muss enthalten:

  1. als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
  2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand (z.Z. oder zuletzt ausgeübter Haupt-beruf, zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zuläs-sig), Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit.

5.6. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
  2. für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Ge-meinde überihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 KomWO,
  3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach

      § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versiche-

      rung an Eides statt, nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 KomWO,

  • im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Land- kreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für diese Verfahren vorlagen,
  • eine gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich organi-sierten Wählervereinigung eingereicht wird,
  • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Beschei-nigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht  nach dem Muster der Anlage 21 KomWO,
  • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

 6.   Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

       Indem  die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versamm-

       lungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO)

       notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung

       (Anlage 17 zur SächsKomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der

       Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Abs. 3 des

       Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende

       Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Ar-

       tikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im

       Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem

       Musterformular 1 unter

       http://www.datenschutz.sachsen.de/Informationspflichten.html

       auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer

       eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung

       materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

7.    Unterstützungsunterschriften – § 6b KomWG, 17 KomWO)

7.1. Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss von 60 zum Zeitpunkt der Unter-

       zeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Gemeinde, die keine Bewerber des 

       Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

       Jeder Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl muss von 20 zum Zeitpunkt der Unter-

       zeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des 

       Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

       Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereini-             

       gung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

              1.  im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

              2.  seit der letzten Wahl im Gemeinderat/Ortschaftsrat vertreten ist,

       bedarf abweichend von § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschrif-

       ten. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organi-

       sierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung

       Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unter-

       schrieben ist.

       Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen   

       dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlags-

       träger erforderlich ist.

       Die Unterstützungsunterschriften können unverzüglich nach Einreichen des Wahlvor-

       schlages im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Neukirchen, während der allgemeinen

       Öffnungszeiten, bis spätestens zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, geleistet werden.

7.2. Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.

       Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für die-

       selbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind

       alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines

       Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

7.3. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem

       Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tags der

       Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familien-

       name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin

       oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich über seine Person

       auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen

       Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können.

       Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeich-

       nung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen,

       haben dies bei der Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am 28. März 2024

       schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

       Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende

       Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.

       Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren

       oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder von diesem bezeichneten anderen

       Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein

       Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens

       unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat

       die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie

       oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass

       die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenom-

       men wurde.

7.4. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklä-  

       rung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Be-  

       werber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.

       Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahl-

       vorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.

8.    Der Gemeindewahlausschuss beschließt am Dienstag, dem  09. April 2024 in öffentlicher

       Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 7 KomWG, § 19

       SächsKomWO verwiesen.

9.    Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden von der

       Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses beschafft und können von ihr abgefordert

       werden. Auch telefonisch unter 0371/2710214 oder per E-Mail unter

       s.vogelsang@neukirchen-erzgebirge.de

Ordnungsamt

Steueramt


„Politik die sich was traut“ – Neukirchen/Erzgebirge ist mit dabei

Jugendliche sind eine entscheidende Zielgruppe für die Weiterentwicklung einer Gemeinde, um Fachkräfte in der Region zu sichern, innovative Ideen zu entwickeln und nicht zuletzt auch als Nachwuchs für unsere Demokratie. In der neuen Jugend-entscheidet-Akademie der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung lernen Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen aus ganz Deutschland unterschiedliche Methoden kennen, junge Menschen an lokalpolitischen Entscheidungen zu beteiligen. Die Akademie besteht aus drei Elementen: Einer Auftaktkonferenz, der einjährigen Begleitung in der Praxis sowie Beratungs- und Vernetzungsangeboten. 35 Kommunen aus 12 Bundesländern haben sich für die Teilnahme an der Akademie qualifiziert, so auch Neukirchen/Erzgebirge.

Unser Bürgermeister Sascha Thamm ist begeistert: „Ich freue mich sehr, dass unsere Gemeinde für die Teilnahme an der Jugend-entscheidet-Akademie ausgewählt wurde. Carla Reinhardt, Leiterin unseres Jugendzentrums, und ich werden als Vertreter unserer Gemeinde die Angebote und Weiterbildungen wahrnehmen.“ Besonders das entstehende Netzwerk und der Austausch mit anderen Kommunen sehen die beiden als Mehrwert an. Los geht es mit der Auftaktveranstaltung vom 27. bis 29. September zum Bundesforum in Berlin. Unter der Überschrift „Stadt der Zukunft – Wie wollen wir gemeinsam vor Ort leben?“ erwartet unsere beiden Vertreter ein umfangreiches Programm aus Fachdiskussionen, interaktiven Workshops und prominent besetzten Diskussionspodien rund um das Thema Jugendbeteiligung. Zu den Gästen gehören Experten aus Politik, Wissenschaft und Verwaltung. Gemeinsam mit Praktikern aus unterschiedlichen Städten und Gemeinden werden Ideen entwickelt, wie Jugendliche in die Stadtentwicklung und die Gestaltung des öffentlichen Raums einbezogen werden können.

Ein Jahr Begleitung in der Praxis

Mit der Teilnahme an der Jugend-entscheidet-Akademie werden die 35 Kommunen gleichzeitig Teil eines bundesweiten Netzwerks. Mit digitalen Workshops und Austauschformaten vertiefen sie über einen Zeitraum von 12 Monaten ihr Wissen und ihre Erfahrungen mit Jugendbeteiligung und in welchen Formen und Formaten sie diese vor Ort umsetzen können. Regionale Best-Practice-Treffen bieten die Möglichkeit, erfahrene Kommunen zu besuchen und sich mit Akteuren vor Ort auszutauschen. Auch über das Akademiejahr hinaus können die teilnehmenden Städte und Gemeinden dank weiterer Beratung durch die Hertie-Stiftung die erprobten Entscheidungsverfahren zur Jugendbeteiligung dauerhaft anwenden. Sie können zudem anknüpfen an die Erfahrungen von 25 Kommunen, die von der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung im Rahmen des Projekts „Jugend entscheidet“ bereits unterstützt wurden.


Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen hat uns folgende Übersichtskarte der Standorte Glascontainer zur Verfügung gestellt:

Die Karte außerdem hier als pdf.


Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr 2022 für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Gemeinde Neukirchen

Gemäß Anlage zu § 11 der Satzung der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. über die Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Elternbeitragen (Kita-Satzung) vom 26.07.2018 ist in § 3 die Höhe der Elternbeiträge geregelt.

Durch diese öffentliche Bekanntmachung werden die Elternbeiträge für das Jahr 2022 in der Höhe des zuletzt im Jahr 2021 erteilten Bescheides festgesetzt.

Für die Gebührenpflichtigen (Sorgeberechtigten) treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2022 zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen (z. B. durch Anpassungen der Elternbeiträge durch die Gemeinde Neukirchen im laufenden Jahr 2022) oder persönlichen (z. B. durch Änderung der Betreuungszeiten, Änderungen der Geschwisterermäßigungen, Übernahme der Elternbeiträge durch das Referat Jugendhilfe) Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Gebührenbescheid.

Die Gebührenpflichtigen werden gebeten, die für 2022 zu zahlenden Beträge zu den Fälligkeitsterminen (5. eines jeden Monats für den laufenden Monat), die sich aus dem letzten schriftlichen Gebührenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankverbindungen zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht.

Die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Dezember 2021 veröffentlicht.


27.04.2021:
Geflügelpest – Aufhebung der Stallpflicht im Erzgebirgskreis

Die Stallpflicht von Geflügel wird ab sofort im gesamten Erzgebirgskreis aufgehoben. Dazu hat das Landratsamt Erzgebirgskreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung „Vollzug des Tierseuchenrechts – hier: Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest im Risikogebiet (gesamter Erzgebirgskreis) vom 29.03.2021“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 35/2021 vom 26.04.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht.

Die Aufstallpflicht galt bislang für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse.

Das Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises kommt zu der Einschätzung, dass die Gefahr der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest sich deutlich reduziert hat. Die Fallzahlen bei Wildvögeln und vor allem die Ausbrüche in Hausgeflügelbeständen sind in Deutschland rückläufig.

Die Gefahr einer Einschleppung der Geflügelpest in die Bestände war in den letzten Wochen sehr hoch und die Konsequenzen bei einem Ausbruch drastisch. So müsste bei einem positiven Fall der gesamte Bestand getötet werden.

Für eine effektive Seuchenbekämpfung ist die Kenntnis aller Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet essentiell. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung besteht unabhängig von der Seuchenlage (§ 2 Geflügelpest-VO). Im Rahmen der Aufhebung der Aufstallungspflicht wird hiermit noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen.

Die Geflügelhalter sollten weiterhin wachsam sein. Das Hausgeflügel ist an Stellen zu füttern, die für Wildvögel unzugänglich sind. Bei erhöhten Verlusten oder einem starken Rückgang der Legeleistung, muss unverzüglich ein Tierarzt hinzugezogen werden.


Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis zur Geflügelpest (Aviäre Influenza) verlängert

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) erlassen. Diese dient zum Schutz vor der Geflügelpest und ist ab dem 02. März 2021 gültig.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 01. März 2021 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 17/2021 hier

Die Regelungen der bisherigen Allgemeinverfügung zur Geflügelpest werden mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung bis 31. März 2021 verlängert.

Den Haltern von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Enten und Gänse, ausgenommen Laufvögel) in den ausgewiesenen Risikogebieten wird die Aufstallung der benannten Tiere angeordnet.

Folgende Orte bzw. Ortsteile des Erzgebirgskreises sind weiter als Risikogebiete klassifiziert, da hier Einzelbetriebe mit besonderer Bedeutung liegen:

– Neukirchen, Adorf, Jahnsdorf, Pfaffenhain, Leukersdorf, Seifersdorf, Ursprung, Lugau, Erlbach-Kirchberg, Niederdorf, Niederwürschnitz

Im gesamten Risikogebiet sind erhöhte über das normale Maß der Biosicherheitsmaßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen notwendig und anzuordnen.

Der beste Schutz des Geflügels vor Infektionen wird durch die weitgehende Unterbindung von direkten und indirekten Kontakten zwischen Geflügel und Wildvögeln erreicht.

Aufgrund der Vielzahl an Befunden in Deutschland muss das Landratsamt Erzgebirgskreis in Verbindung mit der Entscheidung des Landestierseuchenbekämpfungszentrums und der Arbeitsgruppe HPAI von einem massiven Auftreten von HPAIV H5N8 im Wildvogelbestand in der Region ausgehen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).


Neuer Abfallratgeber für den Erzgebirgskreis

Vom Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen ist ein neuer Abfallratgeber für den Erzgebirgskreis hier verfügbar.


Schiedsstelle Neukirchen

Die Schiedsstelle Neukirchen ist im Haus der Vereine, Chemnitzer Straße 28 in 09221 Neukirchen/Erzgeb. eingerichtet.

Friedensrichter der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. ist Herr Bodo von Wenckstern.

Die Schiedsstelle ist nur per Post oder per Mail zu erreichen.

Per Post:
Schiedsstelle der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.
Friedensrichter – persönlich –
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.

Die Post kann auch im Rathaus abgegeben werden. Sie wird dann in jedem Fall ungeöffnet an Herrn von Wenckstern weitergeleitet.

Per Mail: An gemeinde@neukirchen-erzgebirge.de mit der Bitte um Kontaktaufnahme und ohne Schilderung des Anliegens.


Hochwasserschutzmaßnahmen am Wasserschloß Klaffenbach

Die Landestalsperrenverwaltung Sachsen informiert:

Die Vorbereitungen für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz am Wasserschloss Klaffenbach (Stadt Chemnitz) haben begonnen. Derzeit wird die Baustellenzufahrt angelegt und das Baufeld freigemacht. Dafür müssen auf der Standfläche der künftigen Hochwasserschutzmauern und –deiche auch Bäume gefällt und Sträucher entfernt werden. Diese Arbeiten werden in der gesetzlich festgelegten Fällperiode bis Ende Februar durchgeführt.

Zeitgleich haben bereits die eigentlichen Bauarbeiten begonnen. Am rechten Ufer der Würschnitz werden auf dem Gelände der Festwiese sowie flussabwärts unterhalb der Zufahrt zum Schloß ein etwa 340 Meter langer Deich und 92 Meter Hochwasserschutzmauern errichtet. Der rund 300 Meter lange Deich am Mühlgraben auf dem Gelände des Golfplatzes ist für das Jahr 2019 geplant. Die geplanten Baukosten für die gesamte Maßnahme liegen bei rund 2,7 Millionen Euro, finanziert aus Mitteln des Bundes und des Freistaates Sachsen.

Umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe werden nach Fertigstellung der Hochwasserschutzanlage durchgeführt. So sind unter anderem die Umwandlung von intensiv genutzten Ackerflächen in Grünland und die Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen geplant.

Im Dezember 2016 wurde von der Landesdirektion Sachsen der Planfeststellungsbeschluss für die Maßnahmen in Klaffenbach erteilt und damit das Baurecht hergestellt. Danach erfolgte die Ausführungsplanung und die öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen. Den Zuschlag erhielt die in Neukirchen ansässige Krause Hoch-, Tief- und Anlagenbau GmbH.

Die vollständige Medieninformation finden Sie hier.

Der Lageplan – Planübersicht aus der Ausführungsplanung – als pdf zum Download hier.